Gemäß §546 BGB kann der Vermieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe der geräumten Mietsache verlangen.
Der Anspruch des Vermieters wird erst mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig.
Gemäß §546(2) BGB richtet sich der Anspruch auch gegen den/ die Untermieter.
Der Mieter muss dem Vermieter den unmittelbaren Besitz verschaffen, auch wenn er selbst keinen Besitz mehr hat.
Der Mieter ist nicht zur Teilräumung berechtigt.
Auch das Zubehör der Mietsache muss zurückgegeben werden, zum Beispiel die Schlüssel.
Hat der Mieter das Mietobjekt zwar geräumt, die Schlüssel aber nicht zurückgegeben, so hat er seine Rückgabepflicht nicht erfüllt.
Der Mieter darf Einrichtungen und Zubehör nicht mitnehmen, welches der Vermieter zum Gebrauch überlassen hatte.
Der Vermieter darf zurückgelassene Sachen grundsätzlich nicht eigenmächtig entsorgen. Hier trifft den Vermieter eine Aufbewahrungspflicht. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht richtet sich nach den Geboten von Treu und Glauben.
Der Vermieter sollte entsorgte Gegenstände aus Beweisgründen sorgfältig inventarisieren und den optischen Eindruck fotografisch festhalten.
Die Erstellung eines Rückgabeprotokolls ist empfehlenswert. Die darin enthaltenen Tatsachen gelten nicht als bewiesen, sie verändern jedoch die Beweislast.
Das Rückgabeprotokoll hat vorbereitende Bedeutung für den Schadensersatzanspruch.
Formularmäßige Klauseln in Übergabeprotokollen sind unwirksam, wenn
ein bestimmter Zustand bestätigt wird,
Schadensersatzpflichten ohne Abmahnung vereinbart werden,
der Vermieter ermächtigt wird, Arbeiten auf Kosten des Mieters auszuführen.
Der Vermieter ist verpflichtet, von ihm eingebrachte Sachen und Einrichtungen zu entfernen.
Eine Rückbaupflicht besteht nicht, wenn
bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, um überhaupt erst den vertragsgemäßen Zustand, den der Vermieter geschuldet hatte, herzustellen,
der Vermieter einer Umbaumaßnahme zugestimmt hat und Grund zu der Annahme bot, er werde auf der Entfernung bei Mietende verzichten (hier reicht eine widerspruchslose Hinnahme des Umbaus nicht aus!),