Telefon
0211 / 355 83 14

Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf

Kontaktformular
zum Formular

Gemeinnützige Zwecke

  1. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
  2. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder wegen seiner besonderen Merkmale dauernd nur klein sein kann.
  3. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
  4. Unter diesen Voraussetzungen sind als Förderung der Allgemeinheit anerkannt:
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    2. die Förderung der Religion;
    3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Tierseuchen;
    4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    5. die Förderung von Kunst und Kultur;
    6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    8. die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    9. die Förderung des Wohlfahrtswesens;
    10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
    11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
    12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
    13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    14. die Förderung des Tierschutzes;
    15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
    17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
    18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
    20. die Förderung der Kriminalprävention;
    21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
    22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
    23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
    24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
    25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.