I. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss dem Vermieter wieder der unmittelbare Eigenbesitz verschafft werden. Das geschieht durch die Rückgabe.
- Räumungsanspruch
- Rückgabe der Mietsache
- Entfernung eingebrachter Sachen
- Vermieterpfandrecht, §§ 562ff. BGB
- Zustand der Räume bei Rückgabe je nach vertraglicher Vereinbarung (Endrenovierung "besenrein", Entfernen von Einrichtungen)
- Rückgabeprotokoll, Umkehr der Beweislast (Unrichtigkeit der festgehaltenen Mängel)
- Rechtslage bei Vorenthalten
- Ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung
- Teilrücknahme bewirkt Freiwerden von Leistung anteilsmäßig
- Freiwerden auch bei Zurücklassen von "wenigem Gerümpel"
- Aufbewahrungspflicht zurück gelassener Sachen (streng!)
- Schadensersatz bei Räumungsverzug, § 571 BGB "Mietausfallschaden"
- Verjährung
- 6 Monate, § 548 BGB
- Mietausfallentschädigung und Schadensersatz, Wiederherstellung / Rückbau, Schönheitsreparaturen oder hierfür vereinbarter Geldbetrag, Mängelbeseitigung, Ratenzahlungsvereinbarung
nicht: Miete, Betriebskostennachforderung, Nutzungsentschädigung, Leistung der Mietsicherheit (3 Jahre)
- Beginn: Rückgabe oder Besitzaufgabe
II. Wenn die Rückgabe nicht freiwillig erfolgt, hilft nur der Gang vor Gericht.
- Räumungsklage und Zwangsvollstreckung
- Amtsgericht bei Wohnraummietverhältnissen
- Gegen jeden Mieter und Besitzer
- "Hamburger Modell": Austausch der Schlösser, 2-Wochen-Frist, Verbringung auf Geheiß des Gerichtsvollziehers in Lager oder neue Wohnung
- "Frankfurter Modell": Verbringung des Räumungsguts in verschließbaren Raum, Schlüssel beim Gerichtsvollzieher (Haftungsgefahr: Inventarisierung, Fotos)
- "Berliner Modell": Verbleiben in Wohnung, Vermieterpfandrecht, Aufbewahrungspflicht, Übergang zum ?Hamburger Modell? denkbar