A. Begriffsbestimmung
I. Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch
II. Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 BV (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen)
III. Nicht bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag: Streichen der Fenster von außen sowie der Balkongitter, Abschleifen des Parketts, Schamponieren von Teppichböden oder deren Erneuerung
B. Übertragung auf den Mieter im Mietvertrag auch klauselartig (AGB) möglich
I. Ansonsten Instandhaltungspflicht des Vermieters,
§ 535 BGB
II. Vorsicht bei unwirksamer Klausel
III. Unwirksam bei Anfangs- und Endrenovierung
IV. Laufende Schönheitsreparaturen
V. Keine starren Fristen erlaubt
C. Erfüllungs- und Ersatzansprüche
I. Erfüllungsanspruch schon während der Mietzeit
II. Nicht- oder Schlechterfüllung, Abmahnverfahren mit konkreter Bezeichnung, Fristsetzung
D. Verjährung
II. Während des Mietverhältnisses in 3 Jahren,
§ 195 BGB