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1. Ein Verkäufer muss bei versteckten Mängeln gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
2. Mögliche Schlussfolgerungen auf Mängel, die sich durch ein ihm bekanntes Sachverständigengutachten ergeben, hat der redliche Verkäufer dem Käufer mitzuteilen.
3. Erklärt der Verkäufer, dass keine “Anhaltspunkte” für versteckte Sachmängel vorliegen, erweitert dies seine Aufklärungspflichten über das gesetzliche Mindestmaß hinaus. Er muss dann sogar Kenntnisse, welche auf Vermutungen und unklarer Sachlage fußen, mitteilen.
LG Augsburg, Urteil vom 23.01.2013, 11 O 1404/10