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AG Regensburg, Urteil vom 14.09.2011 – 8 C 1715/11
1. Ein (ausländischer) Mieter hat aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne, wenn sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden kann.
2. Die Anbringung einer unauffälligen Parabolantenne kann dem Mieter nicht durch Formularvertrag untersagt werden.