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1. Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar.
2. Eine Forderung aus einem Mietvertrag ist nur dann eine dem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung, wenn es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass mit der Vermietung die Anfechtungsmöglichkeit des § 135 Abs. 1 InsO umgangen werden sollte.
LG Freiburg, Urteil vom 07.01.2014, 12 O 133/13