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Der Vermieter einer Gewerbefläche kann vom Mieter das Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, wenn dies unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Vermeidung größerer Schäden für den Vermieter geboten ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2013, 1 U 128/13