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1. Ob eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorliegt, ist nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Es bedarf der Feststellung, dass vom den Mietgebrauch beeinträchtigenden Stoff konkrete, das heißt naheliegende, Gesundheitsgefahren für alle Benutzer der Räumlichkeiten oder jedenfalls Gruppen von ihnen ausgehen. Es ist nicht ausreichend, lediglich auf die allgemeine, grundsätzliche Gefährlichkeit von Raumgiften bzw. Schimmel für die menschliche Gesundheit hinzuweisen.
2. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist ausgeschlossen, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Mängel der Mietsache den bestehenden Mietvertrag vorbehaltlos verlängert.
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2014, 3 U 154/11