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Mietrecht, Pachtrecht, Leasingrecht

11.03.2015

Unklarheiten der Vertragslaufzeit im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters.

Bei Übergabe des Mietobjekts in 11/1999 und späterem Abschluss eines neuen Mietvertrags (2002) muss zur Erfüllung der Schriftform durch Auslegung eindeutig zu ermitteln sein, welches Datum (in 1999 oder 2002) den Vertragsbeginn darstellen soll.

OLG Jena, Urteil vom 30.09.2013, 5 U 890/11