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1. Die Miete ist nicht wegen Emissionen einer Baustelle (Lärm und Staub) gemindert, wenn die Bautätigkeit voraussehbar war.
2. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei Abschluss des Mietvertrags schon ein Bauzaun errichtet ist.
3. Absehbar ist die Bautätigkeit schon dann, wenn ein Grundstück nur mit einem kleinen, alten Gebäude bebaut ist und ansonsten als Parkfläche genutzt wird, die für die vorhandene Fläche überdimensioniert ist.
AG Charlottenburg, Urteil vom 17.10.2013, 202 C 180/13