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Mietrecht, Pachtrecht, Leasingrecht

30.04.2015

Umnutzung einer Wohnung als Naturheilpraxis zulässig.

Die Nutzung einer Wohnung als Naturheilpraxis stellt keine über das übliche Maß hinausgehende Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum dar. Mit einem frequentierten Patientenverkehr über das im Gemeinschaftseigentum liegende Treppenhaus ist nicht zu rechnen, weshalb eine die Untersagung rechtfertigende Beeinträchtigung ausscheidet.

AG München, Urteil vom 05.05.2014, 485 C 31869/13 WEG