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Die Abrechnung von Betriebskosten durch den Vermieter und die Zahlung des Saldos oder die Entgegennahme eines Guthabens durch den Mieter ist für sich genommen kein Schuldbestätigungsvertrag.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2012, 6 U 618/12 (nicht rechtskräftig)