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1. Die Vereinbarung einer sog. “Schriftformvorsorgeklausel” ist – auch als Allgemeine Geschäftsbedingung – wirksam.
2. Aufgrund einer solchen Klausel sind die Mietvertragsparteien verpflichtet, etwaige Schriftformverstöße zu heilen. Eine vorzeitige Kündigung verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242).
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013, 30 U 82/12
Eine Entscheidung des BGH zu der Frage steht bisher aus. Zuletzt hatte das OLG Düsseldorf eine etwa gleichlautende Klausel für unwirksam gehalten, weil die Klausel auch einen Rechtsnachfolger des Vermieters binden würde (IMR 2013, 105).