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1. Der Vermieter ist uneingeschränkt für die Betriebspflicht der Heizung und der Warmwasserversorgung zuständig.
2. Dazu gehört auch, dass er etwaige Störungen durch Dritte oder Mitmieter im Hause umgehend zu beseitigen hat.
3. Im Rahmen der Betriebspflicht hat er dafür Sorge zu tragen, dass Manipulationen durch Mitmieter oder Dritte an der Heizung oder der Warmwasserversorgung verhindert werden.
AG Bochum, Urteil vom 29.11.2012, 83 C 255/12