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1. Reine Instandsetzungsarbeiten und keine Modernisierung liegen vor, wenn ersichtlich abgenutzte bzw. beschädigte oder aber nach einer Reparatur nicht mehr vorhandene Fliesen ausgetauscht werden.
2. Dies gilt auch für die Wiederherstellung eines uneingeschränkt gebrauchstauglichen WC mit funktionierender Wasserspülung. Bis zur Wiederherstellung dieses Zustands ist eine Minderung von 15% angemessen.
AG Köln, Urteil vom 13.12.2011, 211 C 19/10