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1. Eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen gegen den Leistungsantrag auf Freigabe und Herausgabe eines Sparbuchs ist nicht zulässig. Gemäß § 387 BGB müssen die geschuldeten Leistungen gleichartig sein. Dies ist bei beiderseitigen Geldforderungen der Fall. Bei einem Freigabeanspruch und einem Zahlungsanspruch fehlt die Gleichartigkeit.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht ist bei Ansprüchen auf Rückgabe der Kaution grundsätzlich ausgeschlossen.
LG Hannover, Beschluss vom 22.02.2013, 14 S 58/12