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Der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr seiner Kaution verjährt in drei Jahren, unabhängig von der Art der geleisteten Kaution, und entsteht mit Beendigung des Mietverhältnisses zuzüglich einer dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungsfrist von in der Regel sechs Monaten.
LG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2013, 4 T 93/13