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1. Sind bei Abschluss des Mietvertrags Bauarbeiten in der räumlichen Umgebung des Mietobjekts absehbar (hier Baulücke), stellen diese Bauarbeiten keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.
2. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter auf Anfrage des Mieters den vorhandenen Bauzaun auf dem Nachbargrundstück nur als Müllbarriere bezeichnet hat.
LG Berlin, Beschluss vom 04.03.2013, 65 S 201/12