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Werden die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kommt eine Kürzung der Kosten um 15% nicht in Betracht, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, 67 S 365/12