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1. Mangels mietvertraglicher Vereinbarung haben Wohnungsmieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erfassung und Abrechnung der Kaltwasserkosten nach Verbrauch.
2. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings ergeben, wenn der tatsächliche und der nach Wohnfläche abgerechnete Verbrauch in erheblichem und evidentem Missverhältnis zueinander stehen. Dann allerdings besteht nur ein Anspruch auf gesonderte Erfassung und Abrechnung des Sonderverbrauchs der betreffenden Wohnung.
LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2013, 13 S 26/13