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Die Rückabwicklung eines zur Altersversorgung abgeschlossenen Wohnungskaufvertrags kann verlangt werden, wenn der Käufer nicht unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Darlehensfinanzierung erst im Alter von 78 Jahren endet und zugleich eine Aufklärung darüber erfolgt, dass sich der Kauf aus diesem Grund nicht als Alterssicherung eignet.
BGH, Urteil vom 17.01.2014, V ZR 108/13