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Rügt der Erwerber einer Wohnung bei der Übergabe mehrere Mängel, ist allein die Paraphierung des Abnahmeprotokolls nicht als Erklärung der Abnahme zu werten, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle unterzeichnet, auch wenn er an anderer Stelle vermerkt, dass die Feststellungen zu den Mängeln sich auf bei der Abnahme sichtbare Mängel beziehen und eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten werde.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2013, 12 U 162/12