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Die Klausel eines Bauträgervertrags, wonach der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum abnehmen darf, ist unwirksam, wenn sich der Bauträger selbst in der Teilungserklärung als WEG-Verwalter bestellt hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2013, 12 U 162/12