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Privates Baurecht und Immobilienrecht

18.10.2013

Fotografien von Bauten und Gartenanlagen: Grundstückseigentümer entscheidet über die Verwertung.

1. Unter der in § 1004(1) BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückeigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903BGB) widersprechende Zustand zu verstehen.

2. Der Zuweisungsgehalt des Grundstückeigentums erfasst auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück und zu welchen Bedingungen betreten darf.

3. Der Grundstückseigentümer entscheidet allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, auch wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.12.2010 – V ZR 45/10, IMR 2011, 249 = NJW 2011, 749).

4. Der Grundstückeigentümer darf die die Verwertung von Bildern nicht verbieten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks gemacht worden sind.

BGH, Urteil vom 01.03.2013, V ZR 14/12