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WEG-Recht

30.04.2015

Widerrufliche Änderung des Inhalts eines Sondereigentums eintragungsfähig.

Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).

OLG München, Beschluss vom 10.03.2014, 34 Wx 512/13