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Die Eigentümer üben das ihnen zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie einem Eigentümer keine Gelegenheit geben, die Gründe für den von ihm gestellten Antrag auf Verwalterabberufung in der Versammlung vorzutragen, weshalb diese Gründe auch nicht in die Entscheidung der übrigen Eigentümer einbezogen werden konnten.
LG München I, Urteil vom 22.04.2013, 1 S 5114/12 WEG