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1. Bei der Befestigung einer Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
2. Ist eine Satellitenanlage die einzige am Gebäude und von unten deutlich zu erkennen, stellt sie eine optische Beeinträchtigung dar, die die anderen Eigentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, weil der Gesamteindruck des Gebäudes optisch erheblich verändert wird.
3. Es besteht kein Anspruch auf den Empfang aller denkbaren Programme eines bestimmten Landes.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013, 2-13 S 75/12