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1. Eine Verwirkung von Unterlassungs- oder Herausgabeansprüchen unter Miteigentümern kommt im Regelfall nicht in Betracht.
2. Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung/Unterlassung verpflichtet sein.
3. Die falsche Anordnung von Kellerabteilen fällt nicht unter § 912 BGB.
LG München I, Urteil vom 12.09.2013, 36 S 23656/12 WEG